Menu Close

Verschwiegenheitspflicht

Psychotherapie kann nur funktionieren, wenn zwischen Ihnen und mir ein Vertrauensverhältnis entsteht. Aus diesem Grund möchte ich Sie auf den § 15 des Psychotherapiegesetz zur Verschwiegenheit hinweisen:

  • Ich bin in Ausübung der Psychotherapie gesetzlich zu einer strengen Verschwiegenheitspflicht §15 über aller mir anvertrauten Informationen verpflichtet. Diese gesetzliche Auflage entspricht darüber hinaus auch meiner persönlichen Haltung.
  • Davon gibt es lediglich zwei Ausnahmen – einerseits bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung zu Ihrem eigenen Schutz bzw. zum Schutze Dritter – andererseits im Rahmen der Supervision, in der ich mein therapeutisches Handeln mit anderen PsychotherapeutInnen zum Zweck der Qualitätssicherung in anonymisierter Form reflektiere. Andere PsychotherapeutInnen unterliegen selbstverständlich der gleichen strengen Verschwiegenheitspflicht wie ich.
  • Ebenfalls betonen möchte ich die Wichtigkeit des Themas Datenschutz für mich.